ja dazu muss ich auch was sagen.
die justiz meint blabla weisung hier weisung da.
ich habe meiner bewährungshelfering erklärt, ich habe die gesetzestexte gelesen und verstanden.
die weisung ist nicht haltbar
sagt die was junge plaiz du opfer ich mach das hier seit 30 jahren hab ich noch nie gehört was du da für einen schwachsinn redest
ich so ja aber von denen anderen hatte keiner eine enigma >
einen auf gersub-toaster-steve machen hätte auch was. aber ne. lieber das hier mit euch teilen. vielleicht kanns mal einer gebrauchen. justiz hat mir mittlerweile recht gegeben. weil PlaiZ>
Sehr geehrter Timund TCL,
ich wende mich heute an Sie, um meine Bedenken bezüglich der mir auferlegten gerichtlichen
Weisung gemäß §68b Abs 1 Nr. 11 StGB vorzubringen. Die Weisung besagt, dass ich mich
mindestens alle zwei Monate bei einem Psychotherapeuten vorstellen muss. Ich möchte
hiermit die Gründe darlegen, warum diese Weisung meiner Meinung nach unverhältnismäßig
ist und bitte Sie um eine sorgfältige Prüfung.
Zunächst ist das Vertrauensverhältnis zwischen mir und dem Psychotherapeuten aufgrund des
Zwangs, dort vorstellig zu werden, beeinträchtigt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist
jedoch von grundlegender Bedeutung für eine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung.
Aufgrund der vorgeschriebenen Weisung wird mir eine solche vertrauensvolle Basis
verwehrt, welches dazu beitragen kann, dass die Therapie nicht den gewünschten Erfolg
erzielt.
Des Weiteren führt die Entbindung der Schweigepflicht des Psychotherapeuten gegenüber
dem Gericht zu einem weiteren Vertrauensverlust meinerseits. Dies führt dazu, dass ich mich
nicht mehr offen über meine Gedanken und Gefühle äußere, wodurch die therapeutische
Arbeit erheblich behindert wird. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass eine im
Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, die ambulante Heilbehandlung im Sinne des
§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB betreffend, und die Entbindung von der Schweigepflicht
gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstoßen kann (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB, 53. Auflage, § 53c Rnr. 2 mit Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Nürnberg vom
8. Dezember 1998 - Ws 1496/98 -, NStZ-RR 1998, 175; vgl. auch die Verfassungsbeschwerde
2 BvR 1349/05). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist ein grundlegendes Recht
gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, das die Kontrolle über die Verwendung
persönlicher Daten gewährleistet. Die Beeinträchtigung des in § 203 StGB geschützten
Vertrauensverhältnisses stellt keine bloße Annahme meinerseits dar, sondern wird
ausdrücklich in § 68a Abs. 8 zugelassen.
Obwohl ich bereits mehrmals Dr. Oswald aufgesucht habe, wurde deutlich, dass eine
Therapie unter den gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund des gestörten
Vertrauensverhältnisses, keinen Erfolg verspricht. Ich bin mir der Problematik bewusst und
arbeite aktiv an meiner Weiterentwicklung. Eine zwangsweise psychotherapeutische
Begleitung unter den erwähnten Bedingungen könnte sogar kontraproduktiv wirken und die
bisherigen Fortschritte gefährden.
In Anbetracht der genannten Gründe, möchte ich Sie bitten, die Weisung zur verpflichtenden
psychotherapeutischen Betreuung zu überdenken. Es wäre wünschenswert, eine Lösung zu
finden, die meinen Bedürfnissen gerecht wird und gleichzeitig den Erfolg meiner
Bemühungen um Besserung und Rehabilitation nicht gefährdet.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre sorgfältige Prüfung dieser Angelegenheit. Ich
stehe Ihnen gerne für weitere Fragen und Informationen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
PlaiZ