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Vor etwa einem Jahr plante die Polizei nach einer Strafanzeige gegen Taleb A. eine sogenannte Gefährderansprache, dazu kam es offenbar nicht. Der Grund: Taleb A. sei nicht anzutreffen gewesen. Stattdessen erfolgt die Gefährderansprache nur schriftlich, wie der Mitteldeutscher Rundfunk am Sonntagabend berichtet.
Im Schreiben steht: «Am 21.08.2023 haben Sie eine Email an die Staatsanwaltschaft Köln versandt, in der sie u.a. schreiben: ‹Daher habe ich kein schlechtes Gewissen für die Ereignisse, die in den nächsten Tagen passieren werden, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen›. Weiter behaupten Sie, dass Richter und Staatsanwälte in Deutschland korrupt sind. Sie werden hiermit aufgefordert, solche Schreiben zu unterlassen, vor allem das Androhen von Konsequenzen aufgrund von rechtsstaatlich vollzogenen Entscheidungen einer Staatsanwaltschaft. Auch wenn Sie in diesem Fall keine konkreten Konsequenzen angedroht haben, werden Sie hiermit eindringlich aufgefordert, Schreiben in dieser Form zu unterlassen. Diese könnten unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Sie wurden am heutigen Tag ausdrücklich auf die Ihnen zustehenden Rechtsmittel hingewiesen.»
Ob das Gefährderanschreiben von Taleb A. unterzeichnet und zurückgesendet wurde, ist unbekannt. Auch ob das Schreiben aufgrund der nicht erfolgten persönlichen Gefährderansprache zugestellt wurde, ist unklar. Die Polizei wollte gegenüber MDR keine Angaben machen.
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Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache
(1) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum die öffentliche Sicherheit stören wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder erfolgten Störung ergreifen wird. 2Zu diesem Zweck kann die Polizei die Person ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben).
