Quote (Cardano @ Apr 2 2019 11:16am)
Der Aktiengewinn wird seit dem Jahr 2009 unter der Abgeltungssteuer versteuert. Für Aktien, die noch vor dem 31.12.2008 gekauft wurden, galt, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstand, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf einer Aktie eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr bestand. Das bedeutet, dass bei einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr die erhaltenen Erträge steuerfrei waren.
https://www.deutschefxbroker.de/aktienertraege-steuer/stimmt so nicht ^^
Es geht in diesem Artikel um Aktien
Die werden rechtlich anders als kryptos gehandelt.
https://www.google.com/amp/s/www.finanzgefluester.de/sind-bitcoin-nach-einem-jahr-steuerfrei-antwort-cryptotax/amp/Es hat sich rechtlich bei Kryptowährungen nicht viel geändert. Die Detailfragen wurden vom BMF und von den jeweiligen Landesbehörden nur präzisiert.
Kryptowährungen sind weiterhin nach einem Jahr steuerfrei. Das heißt, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist, dann kannst du diese steuerfrei veräußern. Es spielt hierbei keine Rolle, ob das 10 € oder 10.000.000 € sind.
Weiteres Beispiel:
https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer.htmlIn beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.
Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt. Gerne Sind wir Ihnen dabei behilflich