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Jul 20 2010 08:25am
Quote (conquistador1975 @ 20 Jul 2010 16:23)
jo, deßwegen trollst du hier im Forum rum....lol
selten so gelacht...
und du willst mir als jurastudent erzählen, das sex mit minderjährigen nicht strafbar ist?
warum hat man ihn jetzt denn verhaftet? weil er so scheiße aussieht? zum schutze der öffentlichkeit?
du bist so lächerlich


glaubst du mir etwa nicht? :(
1) sie war eine prostituierte
2) der sex fand einvernehmlich statt (einwilligung weil hure)
3) er wusste nicht, dass sie minderjährig war.

oh man, du reitest dich immer weiter in die scheiße rein.
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Jul 20 2010 08:27am
Quote (conquistador1975 @ 20 Jul 2010 16:24)
ey , dummbeutel...nochmal....liest dir den bericht durch... dann weißt du das sie keine 17 war, sondern jünger....


hab überall nur 17 gelesen
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Jul 20 2010 08:28am
Quote (Black XistenZ @ 20 Jul 2010 16:25)
äh, sex mit minderjährigen ist nicht per se strafbar, auch in deutschland nicht. solange keine ausnutzung einer zwangslage oder gewalt/zwang im spiel waren ist in deutschland einvernehmlicher sex mit jedem mädel ab 16 völlig legal.


§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.

sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

This post was edited by conquistador1975 on Jul 20 2010 08:29am
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Jul 20 2010 08:29am
Quote (conquistador1975 @ 20 Jul 2010 16:28)
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
    diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
    diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


parlezvous francais ?
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Jul 20 2010 08:30am
Quote (conquistador1975 @ 20 Jul 2010 16:28)
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage


zwangslage nicht vorhanden. tatbestand nicht erfüllt. keine strafbarkeit nach § 182 stgb.
versuchs nochmal, mein kleiner hobbyjurist :rofl:
mal ganz davon abgesehen, dass du das StGB wohl kaum in frankreich anwenden kannst^^

This post was edited by Mongonator on Jul 20 2010 08:33am
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Jul 20 2010 08:30am
Quote (conquistador1975 @ 20 Jul 2010 16:28)
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
    diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.

    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
    diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


ach nee, das hab ich doch auch geschrieben: mit prostituierten ists illegal, ja. aber du hast es bisher ja immer so dargestellt als wenn jeder normale sex mit mädels zwischen 16 und 18 ein kapitalverbrechen wäre, was definitiv nicht stimmt.
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Jul 20 2010 08:33am
wie alt war die denn?
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Jul 20 2010 08:33am
Quote (conquistador1975 @ Jul 20 2010 04:28pm)
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
    diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.

    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
    diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


1. das ist deutsches recht, der fall spielt aber in frankreich
2. hat sie ihm gesagt sie sei 18

This post was edited by FcB_Enigma on Jul 20 2010 08:35am
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Jul 20 2010 08:35am
oh man kaum is der conquistador hier macht er sich wieder lächerlich

geh zu pozer und co die sind wie du
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Quote (FcB_Enigma @ 20 Jul 2010 16:33)
1. das ist deutsches recht
2. hat sie ihm gesagt sie sei 18


1) richtig
2) irrtum nach § 16 I 1
WENN man nach dem stgb vorgehen würde. aber wie gesagt, das stgb in frankreich anzuwenden ist sowas von lächerlich.
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