der feind in unseren gerichten:
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Nach Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe wegen mehrerer Sexualdelikte wurde ein Asylbewerber der Gemeinde Haßloch zur Unterbringung zugewiesen. Wegen Rückfallgefahr und besonderer Aggressivität aufgrund einer Psychose unterliegt der Asylsuchende der Führungsaufsicht, dem Überwachungsprogram „VISIER“ des Landes (vorbeugendes Informationsaustauschsystem zum Schutz vor Inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern) und der gerichtlich angeordneten Betreuung. In einem psychiatrischen Gutachten wurde die Unterbringung in einer Männerwohngruppe insbesondere unter der Voraussetzung für möglich gehalten, dass er 14-tägig ein Langzeitmedikament gegen seine Psychose einnimmt und sich regelmäßig einem Psychiater vorstellt. Die Medikamenteneinnahme wird bisher von der Sozialstation überwacht.
Die Gemeinde Haßloch legte gegen die Zuweisungsentscheidung der Kreisverwaltung Bad Dürkheim Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag. Sie berief sich auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und machte geltend, ihr stehe zum Schutze ihrer Einwohner ein Abwehrrecht gegen die Zuweisung zu. Den Eilantrag lehnte das Veraltungsgericht ab.
Die Zuweisungsentscheidung des Asylbewerbers in die Gemeinde Haßloch durch die Kreisverwaltung finde ihre Rechtsgrundlage im Landesaufnahmegesetz. Da der Asylantrag des Asylbewerbers vor seiner Haftentlassung durch Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration abgelehnt worden sei, könne er nicht mehr in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht werden. Die Auswahl der Gemeinde Haßloch sei nicht zu beanstanden. Der Asylbewerber habe entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht der Stadt Bad Dürkheim zugewiesen werden müssen, weil nach Angaben der Kreisverwaltung dort bereits andere „Problemfälle“ untergebracht seien.
Die Zuweisungsentscheidung verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung. Aus dieser Gewährleistung folge kein Abwehrrecht gegenüber einer Maßnahme, die das Wohl der Einwohner gefährde. Eine Gemeinde sei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, das Gemeinwohl ihrer Bürger geltend zu machen, sondern nur berechtigt, eigene Rechtspositionen gerichtlich zu verfolgen.
das sind mal klare worte...