Bin kein Anwalt und kann entsprechend keine Rechtsberatung geben.
Auf wiki findet man sowas dazu:
Der Anschlussinhaber kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und hat als solcher Aufwendungsersatz zu leisten (Kosten der Abmahnung). Als Störer gilt er, wenn er zumutbare Kontroll- und Sorgfaltspflichten für die „Gefahrenquelle Internetanschluss“ nicht eingehalten hat. Welche Sorgfaltspflichten eingehalten werden müssen, ist nicht exakt definiert und wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden.[28] Oft genannt werden: aktueller Virenscanner, Firewall, Nutzung der Benutzer- und Rechteverwaltung mit getrennten Konten, möglichst eingeschränkte Rechte für Mitbenutzer (nicht: Administrator), Verschlüsselung des WLAN nach dem Stand der Technik bei Einrichtung, keine Nutzung von vorkonfigurierten Standard-Passwörtern, Belehrung der Nutzer. Sofern alle zumutbaren Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind, haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch.
Daneben haftet der eigentliche Täter (Nutzer, der das Filesharing veranlasst hat) auf Unterlassung, Schadensersatz und fiktive Lizenzkosten. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass zu vermuten ist, dass der Anschlussinhaber der Täter sei und dieser im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast aktiv widerlegen müsse, Täter gewesen zu sein. Was der Anschlussinhaber dazu im Einzelnen darlegen muss, ist bislang nicht ausreichend geklärt.
Punkt 2 fällt flach, wenn dein Freund es zugibt.
Um allerdings nicht haftbahr gemacht zu werden, musst darlegen, deinen Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein. Ich fürchte, dass man das kaum ohne Anwalt glaubhaft versichern kann.
Ist auch alles ein wenig schwammig und vom Einzelfall abhängig, wie es scheint.