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d2jsp Forums > Off-Topic > International > Deutsch > Wunsiedel: Weiterer Verdächtiger In Haft (25)
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Apr 28 2023 05:10am
Quote (jamieleeeggers @ 28 Apr 2023 13:07)
wie in den Medien einfach keinerlei Infos zur Herkunft zu finden sind :rofl:


Der Deutsche räumte nach Polizeiangaben den Tatvorwurf bisher nicht ein.

Ich dachte du studierst, da sollte man doch in der Lage sein, die Informationen die man sucht auch zu finden.


https://www.n-tv.de/panorama/25-Jaehriger-wegen-toten-Maedchens-in-Wunsiedel-festgenommen-article24086059.html
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Apr 28 2023 05:19am
Quote (Berdy @ Apr 28 2023 01:31pm)
maximilian und sören wieder am eskalieren


Jűrgen und Karsten hart am ballern
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Apr 28 2023 05:29am
Quote (Suckerkuh @ 28 Apr 2023 13:10)
Der Deutscheräumte nach Polizeiangaben den Tatvorwurf bisher nicht ein.

Ich dachte du studierst, da sollte man doch in der Lage sein, die Informationen die man sucht auch zu finden.


https://www.n-tv.de/panorama/25-Jaehriger-wegen-toten-Maedchens-in-Wunsiedel-festgenommen-article24086059.html


war ja klar dass Rechtsextreme das wieder unter den Teppich kehren

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Apr 28 2023 05:54am
Quote (Suckerkuh @ Apr 28 2023 01:10pm)
Der Deutscheräumte nach Polizeiangaben den Tatvorwurf bisher nicht ein.

Ich dachte du studierst, da sollte man doch in der Lage sein, die Informationen die man sucht auch zu finden.


https://www.n-tv.de/panorama/25-Jaehriger-wegen-toten-Maedchens-in-Wunsiedel-festgenommen-article24086059.html


Deutscher Pass ≠ Deutscher
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Apr 29 2023 12:04am
Tragischer Einzelfall

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Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete sich die Angeklagte am 1. März 2007 mit dem Nebenkläger, den sie am selben Abend über einen "Tele-Chat bei RTL" kennengelernt hatte, in ihrer Wohnung. Man unterhielt sich zunächst und verkehrte dann sexuell miteinander, wie es bereits beim Eingehen der Verabredung geplant war. Nachdem beide in der "vergnügt entspannten Atmosphäre" eingeschlafen waren, wachte die Angeklagte nach etwa zwei Stunden auf und entschloss sich aus ungeklärtem Motiv, den Nebenkläger zu töten. Sie versetzte ihm unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit zwei Messerstiche in den Oberkörper, wobei einer die Lunge traf. Die Angeklagte dachte, ihr Opfer sei tot und wandte sich ab. Als sie eine Bewegung von ihm wahrnahm, kehrte sie zurück und versetzte ihm einen weiteren Stich in den Oberkörper. Der Nebenkläger bat sie erfolglos, einen Notarzt zu rufen; stattdessen kam sie mit dem Messer in der Hand erneut auf ihn zu. Auf die Äußerung des Nebenklägers "ist gut, ist gut", drohte ihm die Angeklagte mit dem Messer und forderte ihn auf, ruhig zu sein und weiterzuschlafen. Bald darauf verließ sie ihre Wohnung, wobei sie die Wohnungstür verschloss. Sie nahm das Messer sowie beide Mobiltelefone des Nebenklägers mit.

Etwa zwei Stunden nach Verlassen der Wohnung ging die Angeklagte gegen 4.30 Uhr zu einer Tankstelle und verständigte mit ihrem Mobiltelefon die Feuerwehr. Der dortigen Angestellten teilte sie mit, sie habe gerade "einfach so jemanden umgebracht", weil sie davon ausging, der Nebenkläger sei bereits tot. Tatsächlich konnte er aber gerettet werden.

Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, wobei letztere das Ausmaß der Persönlichkeitsstörung verstärke. In ihrer Schwere entsprächen diese Störungen einer krankhaften seelischen Störung. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Alkoholintoxikation - die für die Tatzeit nicht näher konkretisiert wird - führe dies zu einer erheblich verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit.

2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Rüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht ist bereits unzulässig, da der Inhalt der verwerteten Aussage nicht vollständig mitgeteilt wird (vgl. BGH NJW 1993, 2125 , 2127). Zudem legt die Revisionsbegründung keine Umstände dar, aus denen sich ein Verbot der beanstandeten Verwertung hinsichtlich der Angaben der Angeklagten gegenüber der Vernehmungsbeamtin N. ergeben könnte. Soweit die Revision geltend macht, die Vernehmungsbeamtin habe nicht nur über die Rechte nach § 136 StPO belehren, sondern auch darauf hinweisen müssen, dass ihre früheren Angaben gegenüber dem Polizeibeamten C. nicht verwertbar seien, ist der Rüge bereits dadurch der Boden entzogen, dass die Angeklagte gegenüber diesem Beamten keine Angaben gemacht hat.

b) Die weiteren Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.

3. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat das festgestellte Störungsbild einerBorderline-Persönlichkeitsstörung, auf die es die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich stützt, nicht tragfähig belegt. Hierzu teilt es lediglich die vom Sachverständigen vermittelte Diagnose und deren Einordnung in das Klassifikationssystem ICD-10 mit. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht überprüfen, ob diese Diagnose den geistig-seelischen Zustand der Angeklagten zutreffend beschreibt (vgl. BGHSt 49, 45 , 54). Denn welche Anknüpfungstatsachen hierfür maßgeblich waren, welche Merkmale von Persönlichkeitsstörungen bei der Angeklagten vorliegen und welche diagnostischen Kriterien die Spezifizierung als Borderline-Persönlichkeitsstörung rechtfertigen, bleibt unerörtert. Zwar mögen die festgestellte Bindungslosigkeit und die von ihr nur auf eine Nacht angelegten sexuellen Kontakte der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht zwingend entgegenstehen, sie sind aber jedenfalls nicht ohne Weiteres mit den diagnostischen Kriterien dieses Störungsbildes (vgl. hierzu Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-IV, 1996, S. 735, 739) zu vereinbaren. Neben diesen sozialen Auffälligkeiten hätten auch biographische Merkmale - neben dem Umstand, dass die Angeklagte bereits zweimal Opfer sexueller Übergriffe war, vor allem die Zunahme der Suizidalität in den Monaten vor der Tat bei der bereits über 30 Jahre alten Angeklagten - dazu gedrängt, die Diagnose und die hieran anknüpfende Beurteilung der Schuldfähigkeit für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen. Diese lückenhafte Erörterung lässt besorgen, dass die Art der Störung und damit auch ihr Schweregrad sowie der Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend beurteilt worden sind.


Werde den Tele-Chat bei RTL erstmal für eine weile meiden und mich wieder auf Lovoo konzentrieren

This post was edited by Varoma on Apr 29 2023 12:06am
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Apr 29 2023 12:38am
Waren beide geistig verwirrt
Beide unzurechnungsfähig
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Apr 29 2023 12:45am
Quote (BlackTy @ 29 Apr 2023 08:38)
Waren beide geistig verwirrt
Beide unzurechnungsfähig


also waren es 2 ausm gersub, junge!
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Apr 30 2023 06:29am
Ich hoffe diese Tat wird jetzt nicht von Rechten nazis ausgenützt um Stimmung gegen Geflüchtet*innen zu machen
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Apr 30 2023 08:31am
Quote (Verfassungsschutz @ 30 Apr 2023 14:29)
Ich hoffe diese Tat wird jetzt nicht von Rechten nazis ausgenützt um Stimmung gegen Geflüchtet*innen zu machen


Der VS wieder am Honeypots platzieren :ph34r:
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Apr 30 2023 09:36am
Quote (Varoma @ Apr 30 2023 04:31pm)
Der VS wieder am Honeypots platzieren :ph34r:


Waldorf & frommer stehen schon bereit für die abmahnung
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