Quote (Tsumo @ 19 Sep 2017 13:45)
Brauchst inzwischen Haftpflicht und Drohnenführerschein usw.
DSLR wohl immernoch zu schwer
Sowas wie en geräuschlosen durchsichtigen Zeppelin...
hat er recht. hab meine haftpflicht bei der dmo abgeschlossen für 40 euro
https://www.deutsche-modellsport-organisation.de/home.htmlkauf dir ne mavic und fertig, das ding ist super. rest regelt die dji software (aufstiegshöhen, geschwindigkeiten, etc.)
wichtig ist noch eine plakette mit deinem namen auf der drohne. feuerfest.
darfst nur auf sicht und am tag fliegen, nicht über menschenmassen, ps: hab "drohnenführerschein", wird alles durchgekaut.
rechtslage ändert sich allerdings aktuell regelmäßig, ist noch im aufbau.
auszug aktuell:
Code
Neue Luftverkehrs-Ordnung
Derzeit gibt es noch keine konsolidierte Fassung für die neue Verordnung. Daher habe ich die neuen Regelungen zusammengetragen und Ihnen anliegend als PDF in konsolidierter Fassung zur Verfügung gestellt, damit Sie sich auf die kommenden Änderungen einstellen zu können. Bitte beachten Sie, dass das Dokument keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat und nicht offiziell ist. Es ist lediglich ein Service zur Orientierung.
Die neuen Regelungen werden zwischen Mitte April und 01.05.2017 in Kraft treten (Bitte beachten Sie hierzu das Bundesgesetzblatt, aufrufbar unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27I_2017_15_inhaltsverz%27%5D__1491223036253)
Bestehende Allgemeinerlaubnisse und Anerkennungen
Bestehende Bremische Aufstiegserlaubnisse haben Bestandsschutz, d.h. die originäre Gültigkeit bleibt erhalten.
Im Falle von Anerkennungen bleiben diese solange gültig, wie die anerkannte Aufstiegserlaubnis aus dem anderen Bundesland ihre Gültigkeit behält. Danach verfällt die Anerkennung.
Allerdings gilt dieser Bestandsschutz lediglich für den künftigen § 21a LuftVO. D.h. Verbote bleiben unberührt und hierfür muss separat eine Ausnahme beantragt werden, auch wenn das Verbot zuvor von der Erlaubnis abgedeckt war! Besonders innerhalb geschlossener Ortschaften werden Sie viele Verbote beachten müssen, für die Sie zukünftig separate Ausnahmen benötigen.
Bitte beachten Sie hierzu die Verbotstatbestände des zukünftigen §21b LuftVO.
Kenntnisnachweis ab 2 Kg ab dem 01.10.2017
Die Notwendigkeit eines Kenntnisnachweises bleibt unberührt. D.h. Sie müssen ab dem 01.10.2017 Kenntnisse entsprechend den Vorgaben der Verordnung nachweisen. Weitere Informationen hierzu können nur von der zuständigen Behörde, dem Luftfahrt-Bundesamt (http://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/DrohnenVO.html), gegeben werden.
Die Verordnung wird folgendes regeln:
(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm müssen ab dem 1.10.2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Der Nachweis wird erbracht durch
1. eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben,
2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder
3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e, für den Betrieb eines Flugmodells.
Zukünftige Erlaubnisse und Ausnahmen vom Verbot
Die neuen Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder zur Erteilung von Erlaubnissen und für Ausnahmen vom Verbot sind derzeit in Erarbeitung.
Es wird wohl weiterhin Allgemeinerlaubnisse sowie Einzelerlaubnisse nach §21a LuftVO geben.
Ob es auch zukünftig in Bremen noch Allgemeinerlaubnisse geben wird oder ob wir zur Allgemeinverfügung (ähnlich dem Modell von Bayern, Thüringen und Baden-Württemberg übergehen) ist derzeit fraglich. Voraussichtlich sind die Einsatzmöglichkeiten für Allgemeinerlaubnisinhaber aufgrund von Verboten sehr beschränkt.
Zusätzlich wird es (in der Regel im Einzelfall) Ausnahmen von Verboten nach §21b LuftVO geben. Für spezielle Operationen (i.d.R. solche für die eine Einzelerlaubnis oder eine Ausnahme vom Verbot benötigt wird) muss zukünftig ein Specific Operation Risk Assessment (SORA - Risikoanalyse) vorgelegt werden.
This post was edited by ssd on Sep 19 2017 07:01am